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I. Geltungsbereich Aufträge werden zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten
unverändert bleiben. Die Berechnung von Zuschlägen muss vorbehalten
bleiben für den Fall, dass nach Übernahme des Auftrages Erhöhungen von
Rohstoffen, Löhnen, Steuern usw. eintreten. Die Preise des
Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto,
Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. 2. Nachträgliche
Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des
dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber
berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen
von der Vorlage verlangt werden. 3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz,
Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber
veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt
wird. Die Bestimmungen des Abschnitts X gelten entsprechend. 4.
Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von den Setzern
nicht verschuldete, in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche
Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der
dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. 5. Korrekturabzüge sind
vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und der
Druckerei mit Unterschrift druckreif erklärt zurückzugeben. Die
Druckerei haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Durch
Fernsprecher aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung. Bei kleineren Druckaufträgen ist die Druckerei nur auf
Verlangen verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu
übersenden. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges nicht verlangt,
so beschränkt sich die Haftung für Satzfehler auf grobes Verschulden.
III. Zahlung
1. Die Zahlung für Druckaufträge (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer)
ist innerhalb von 30 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu
leisten. Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum
gewährt der Auftragnehmer 2 % Skonto auf den Rechnungsbetrag, jedoch,
sofern in der Rechnung ausgewiesen, ohne Kosten für Fracht, Porto,
Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem
Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld,
Annahmeverzug) ausgestellt. Die Zahlung für Inserate-Rechnungen
(Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 8 Kalendertagen
ohne Abzug zu leisten. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung
und zahlungshalber ohne Skontogebühren angenommen. Diskont und Spesen
trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für
die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und
Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer
nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. 2. Bei Bestellung
außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien
oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. 3.
Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der
Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und
Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch
erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
nach Abschnitt VII 3 nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach
Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung
der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der
Auftragnehmer Vorauszahlungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch
der noch fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht gelieferte Ware
zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen
einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der
Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung
leistet. 2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht
ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an
dem die Gutschriftanzeige bei der Druckerei eingeht, als
Zahlungseingang. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen
zugunsten des Bestellers abgeändert werden, hat dieser die gesamte
Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.
V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum
Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den
Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber
nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt
seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den
Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
VI. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der
gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen
des Transportführers versichert. 2. Liefertermine sind nur gültig,
wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der
Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den
Liefertermin der Schriftform. 3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen
Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu
gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber
vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des
Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung
ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. 4.
Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in
dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg,
Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht
zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den
Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. 5. Dem
Auftragnehmer stehen an den vom Auftraggeber angelieferten
Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen
ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen
Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VII. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware
sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in
jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der
Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um
Fehler handelt, die erst an dem sich an die Druckreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleicht gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des
Auftraggebers zur weiteren Herstellung. 2. Beanstandungen sind nur
innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte
Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind,
dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die
Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk
verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft. 3. Bei berechtigten
Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss
anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung
verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn,
eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem
Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener
oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der
Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt
unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es
sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag
Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen
zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch
verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder
weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials
haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen
den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der
Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen
den Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. 7. Mehr- oder
Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht
beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei
Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich
der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VIII. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung
dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach
vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den
Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2. Die vorstehend bezeichneten
Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt
sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für
Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. 3. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände
versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu
besorgen.
IX. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer
Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monates gekündigt
werden.
X. Eigentum, Urheberrecht
1. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses
eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Digitale Daten, Filme,
Lithographien und Druckplatten, bleiben, auch wenn sie gesondert
berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht
ausgeliefert. 2. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die
Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter,
verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen
Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XI. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des
Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der
Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein
überwiegendes Interesse hat.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis
entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel-
und Urkundenprozesse ist Aschaffenburg. 2. Durch etwaige
Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 21. März 2000
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